AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
hammerheim GbR

(Stand 11.2023)

§1 Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen.

§2 Vertragsgrundlagen

2.1 Annahme eines Auftrages

Alle Angebote sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Bei einer Abweichung des Auftrages seitens des Auftraggebers kommt ein Vertrag in dem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Es wird mit dem Auftraggeber ein Werkvertrag geschlossen, wenn das erworbene  Objekt von uns auf festem Grund aufgestellt wird. Wird das Objekt auf einem Trailer befestigt erworben oder es handelt sich um Bausätze, wird ein Kaufvertrag geschlossen.

2.2 Lieferung  

Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt den Eingang etwa vom Auftraggeber zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, die Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags, insbesondere aller technischen Fragen sowie den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie − sofern wir auch die Aufstellung schulden − freien Zugang auf dem Gelände des Auftraggebers voraus.

Teillieferungen sind zulässig, soweit diese zumutbar sind.

Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Fahrtkosten und Arbeitszeit) in Rechnung gestellt.

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber für die Abladung des Objektes zuständig.

2.3 Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne

Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, indem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass es trotz rechtzeitiger Bestellungen von zu verbauenden Materialien bei nicht rechtzeitiger Lieferung derselben, zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist der Bestellung um mehrere Wochen kommen kann. Diese Verzögerungen können beim Auftragnehmer zu einem kumulierten Baustau führen, den dieser nicht zu vertreten hat. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, d.h. über drei Monate hinaus, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.

2.4 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach BGB. Der Auftragnehmer hat nach BGB bei Neuware eine Gewährleistung von 24 Monaten. Bei Bauleistungen nach BGB 5 Jahre.

Holz ist ein Naturprodukt, Verzug, Rissbildung, Farbveränderung durch Umwelteinflüsse sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Eine fachgerechte, sorgfältige Verarbeitung mindert diese möglichen Prozesse soweit möglich. Die Gewährleistung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber erlischt bei unsachgemäßem Gebrauch, Überlastung, unsachgemäßer Aufstellung, durch den Einbau von fremden Bauteilen, wenn dadurch Schäden entstehen, außergewöhnlicher Beanspruchung und natürlichem Verschleiß. Ebenso, wenn der Auftraggeber übliche Wartungen  nicht durchführt.

Unvollständige oder falsche Lieferung, Mängel, Schäden und Beanstandungen sind umgehend nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Auftragnehmer schriftlich und mit Belegen (z.B. Digitalfoto) dokumentiert anzuzeigen. Folgeschäden aufgrund verspäteter oder unterlassener Anzeige von Mängeln sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Reklamationen setzen keine Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers außer Kraft.

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich beanstandet werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften bei Handelskauf bleiben unberührt.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Beanstandungen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6 Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

2.7 Zahlungsbedingungen

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, hat der Auftraggeber in Vorauszahlung zu gehen. Beim Kauf von Waren im Wert bis 4000€ ist der komplette Betrag im Voraus zu zahlen. Ab einem Warenwert von 4000€ ist eine Anzahlung von 30% des Kaufpreises fällig.

Für Teilleistungen in Höhe des Wertes der aufgewendeten Leistungen können wir eine Abschlagszahlung verlangen, wenn kein individueller Zahlungsplan vereinbart worden ist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung den ausgewiesenen Betrag das auf der Rechnung angegebene Konto einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist, die somit kalendermäßig bestimmt ist, kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, welches nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, wird ausgeschlossen.

2.8 Zusatzarbeiten

Zusatzarbeiten und individuelle Wünsche werden nach Aufwand berechnet.

2.9 Preise

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Wenn nicht anders angegeben enthalten die Preisangaben die gesetzliche Mehrwertsteuer.

2.10 Schriftformklausel

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. 

(2) Abweichend von Absatz (1) sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind.

2.11 Haftungsausschluss

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit der Auftragnehmer nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die der Auftragnehmer dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§3 Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

§4 Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis kann der Auftragnehmer auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§5 Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten und Kontrollen durchzuführen sind, insbesondere:

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster und Fußböden) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten und Kontrollen können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Auftragnehmer ist und in jedem Fall vom Auftraggeber zu veranlassen ist.

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Bodenbeläge) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

§6 Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt

§7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung

bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

§8 Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenabschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

§9 Streitbeilegung

Wir sind weder bereit, noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

§10 Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten wird der Geschäftssitz unseres Unternehmens als Gerichtsstand vereinbart, sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind.

$11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorgenannten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäfts nicht. Die möglicherweise unwirksame Geschäftsbedingung gilt dann als durch eine hier zulässige und wirksame Bedingung ersetzt.